Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der LaStro Engineering GmbH
Stand: April 2016


A) Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, verbleiben in unserem ausschließlichem Eigentum und Urheberrecht. Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung löst Schadensersatzansprüche unsererseits aus.
B) Auftragserteilung
Gilt als Anerkennung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auch wenn der Kunde auf seine Einkaufsbedingungen verweist.
C) Lieferungen

Die Lieferung erfolgt stets zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Lieferungen erfolgen mit größter Beschleunigung nach Maßgabe unserer Bestände und Produktionsmöglichkeiten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferungen werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Konstruktive Weiterentwicklung behalten wir vor.

Für Montagen bzw. Gestellung von Monteuren für Arbeiten im Tagelohn gelten unsere beigefügten Bedingungen. Im Zusammenhang mit unserer Montage notwendig werdende Betonier-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Freiräumung der Montagestelle sind Sache des Auftraggebers. Sie sind nach Aufforderung durch unsere Baustellenleitung unverzüglich und unserem Arbeitsablauf angepasst auszuführen.

Gerät unsere Montage durch die Nichtausführung ins Stocken, gehen eventuelle Wartezeiten zu Lasten des Auftraggebers.

Bei Bauvorhaben, wo Schweißkonstruktionen an Ort und Stelle erstellt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort eine kostenlose Brandwache zu stellen.

D) Verpackung und Versand
Die in unserer Preisliste enthaltenen Nettopreise ohne Umsatzsteuer schließen die Kosten für Verpackung nicht ein. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden. Es empfiehlt sich daher, Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung des Inhaltes schließen lassen, nur mit dem Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen gegen das Transportunternehmen anzunehmen und festgestellte Schäden bei diesem sofort zu reklamieren. Eine Transportversicherung wird nur im Auftrag und zu Lasten des Bestellers von uns abgeschlossen.
E) Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Sie dürfen so lange nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Mit der Annahme unserer Waren tritt der Kunde bis zur völligen Bezahlung aller unserer Forderungen, die Ihm aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird die Erfüllung oder Sicherung unserer Forderungen durch Verletzung der genannten Pflichten oder in sonstiger Weise, z.B. durch Pfändung von dritter Seite oder Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Kunden gefährdet, so sind wir zur Rücknahme unserer Waren und zur Offenlegung sowie Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, auch ohne vorherige Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung, berechtigt.
F) Abnahme
Wenn eine Abnahme im Werk vereinbart ist, kann sie nur sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Die sachlichen Abnahmekosten werden besonders berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Die Abnahme auf der Baustelle hat innerhalb einer Woche nach gemeldeter Fertigstellung zu erfolgen. Hat der Auftraggeber die Anlage oder Teile davon ohne Abnahme in Nutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
G) Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 30% der Rechnungssumme fällig, weitere 50% nach Lieferung. Der Restbetrag ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar und bei Lieferungen mit Montagearbeiten nach den von uns nachgewiesenen fertiggestellten Auftragspositionen. Rechnungen über durchgeführte Reparaturen und/oder Ersatzteillieferungen sind ohne Abzug sofort zahlbar. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5,0% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wir behalten uns vor, in bestimmten Fällen Lieferung nur gegen Kasse oder Nachnahme durchzuführen. Wechsel werden unter Berechnung von Diskontspesen nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber hereingenommen. Für die rechtzeitige Vorlage der Wechsel übernehmen wir keine Gewähr. Spesen sind sofort zahlbar. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Bei Verrechnung mit Gutschriften wird Skonto nur auf die nach der Verrechnung verbleibende Forderung gewährt.
H) Rücknahme oder Umtausch fest verkaufter Ware kann nicht erfolgen.
I) Beanstandungen/Garantie
Fehlende Waren sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Sendung unter Einsendung des Packzettels zu reklamieren. Mängelrügen müssen unverzüglich erfolgen. Bei berechtigten Mängeln an der gelieferten Ware behalten wir uns vor – anstatt Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag – Ersatzlieferungen vorzunehmen oder nachzubessern, es sei denn, dass alle Nachbesserungen fehlschlagen. Für technische Erzeugnisse übernehmen wir vom Tage des Verkaufs an den Endabnehmer ein Jahr Garantie, indem wir Fabrikations- oder Materialfehler, die uns in dieser Zeit angezeigt werden, kostenlos beheben oder nach unserer Wahl ein neues, mangelfreies Erzeugnis der gleichen Art liefern. Wir bitten, die beanstandeten Erzeugnisse unter Nachweis des Kaufdatums durch geeignete Belege sowie unter Beifügung einer Kurzbeschreibung der festgestellten Mängel frei an uns einzusenden. Weitere Ansprüche können – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht geltend gemacht werden.
J) Pfändungen, Beendigung der Geschäftsverbindung
Unsere Kunden verpflichten sich:
1. uns von Pfändungen unserer Artikel und Geräte, von einem Konkurs- oder Vergleichsantrag zu verständigen.
2. uns von einer bevorstehenden Geschäftsveräußerung oder von einem beabsichtigten Ausverkauf Mitteilung zu machen.
K) Datenspeicherung
Unsere Datenverarbeitung speichert zum Geschäftsverkehr notwendige, personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner.
L) Erfüllungsort für Lieferung ist unser Werk München.
M) Gerichtsstand
Zur Entscheidung etwa aus dem Geschäftsverkehr mit uns entstehender Streitigkeiten wird, soweit eine Vereinbarung zulässig ist, das Amts- bzw. Landgericht in München als örtlich zuständig vereinbart. Für alle Rechtsstreitigkeiten findet ausschließlich das Deutsche Recht Anwendung.
Mit der Bekanntgabe dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden unsere bisherigen Bedingungen aufgehoben.




Einkaufsbedingungen
Stand: Mai 2016


A. Auftragsvergabe
Wir erteilen alle unsere Aufträge zu nachstehenden Bedingungen, die damit Bestandteil aller Kauf-, Werksleistungs- und Dienstleistungsverträge werden, d. h.: die Wirksamkeit eines Vertrages, der aufgrund unserer Aufträge zustande kommt, wird ausdrücklich von der Einbeziehung unserer folgenden Bedingungen abhängig gemacht. Alle Lieferungen und Leistungen müssen die einschlägigen Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie den speziellen Richtlinien des jeweiligen Sachverständigen (wie z.B. TÜV, Dekra, o.ä.) entsprechen. Bei von uns besonders gekennzeichneten, öffentlichen Aufträgen werden im Einzelfall zusätzlich die Lieferbedingungen unserer Auftraggeber fester Bestandteil, diese Bedingungen können jeweils von uns angefordert werden. Soweit widersprechende Bedingungen wirksam werden sollen, bedürfen sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Auch das mehrmalige Übersenden anders lautender Bedingungen lässt diese nicht zum Vertragsinhalt werden. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen im Einzelfall durch besondere Vereinbarungen geändert oder ergänzt werden, bleiben alle anderen Punkte unabhängig hiervon bestehen. Die Verbindlichkeit unserer Aufträge und Vereinbarungen wird erst durch die Schriftform begründet. Liegt uns innerhalb von 8 Tagen keine Nachricht vor, gilt der Auftrag als von Ihnen im vollen Umfang angenommen.
B. Ausführungen der Lieferung und Leistung
Die Lieferung und Leistungen müssen unseren Bestellangaben und den jeweils neuesten gesetzlichen Vorschriften und Normen entsprechen.
C. Abschlussaufträge
1. Soweit die durch langfristige Rahmenverträge disponierte Teile durch neue Vorschriften technische Weiterentwicklung überholt sind, sind wir berechtigt, Restmengen ohne weitere Abnahmeverpflichtung oder andere Ansprüche zu stornieren.
2. Darüber hinaus müssen wir uns quantitative Änderungen im Rahmen unseres tatsächlichen Bedarfes ausdrücklich vorbehalten.
D. Lieferverzug
1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für Sie erkennbare Lieferungsverzögerungen zeigen Sie uns unverzüglich an. Wir können nach unserer Wahl Nachlieferungen oder Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen, oder anstatt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
2. Ist der Lieferungsverzug durch Sie nachweisbar infolge höherer Gewalt nicht zu Vertreten, können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder mit Ihnen eine gleichlautende oder anderslautende Lieferverpflichtung eingehen.
E. Versand und Gefahrenübergang
1. Falls wir in unseren Bestellungen Versandart und -weg vorschreiben, sind diese Angaben einzuhalten.
2. Die Gefahr geht an der von uns angegebener Versandanschrift in dem Augenblick an uns über, in dem die Ware unseren Mitarbeitern oder Beauftragten übergeben worden ist.
F. Preisstellung, Abnahme und Zahlung
1. Die Preise gelten als Festpreise für die Laufdauer des Auftrages. Preisbasis: Frei Werk, einschl. Verpackung, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.
2. Wir zahlen nach vollständiger Vertragserfüllung nach unserer Wahl:
14 Tage – 2 % – 30 Tage netto, soweit keine andere schriftliche Übereinkunft besteht. Geht die Ware später ein als die Rechnung, valutieren wir entsprechend. Sonst gilt für die Berechnung der Skontofrist der Rechnungseingang bei uns. Leistungen gelten dann als abgenommen, wenn der Bauherr das Gesamtprojekt ebenfalls abnimmt. Die Abnahme durch uns setzt also jeweils die Abnahme durch den Bauherrn ausdrücklich voraus, wir selbst sind zu einer früheren Abnahme nicht verpflichtet. Mit der Zahlung der Rechnung erkennen wir nicht gleichzeitig an, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist und die abgelieferten Teile vollständig waren.
G. Abtretungsverbot
Für die Abtretung von Forderungen an uns ist unser schriftliches Einverständnis erforderlich.
H. Gewährleistung und Mängelrüge
Unser Recht zur Mängelrüge wird durch von Ihnen genannte Fristen nicht eingeschränkt. Wir sind berechtigt, bei offenen Mängeln innerhalb von 2 Wochen zu reklamieren. Bei versteckten Mängeln sind wir berechtigt, unsere Ansprüche nach Feststellung solcher versteckter Mängel geltend zu machen Als Mängelrüge gilt auch die Zurücksendung von uns als mangelhaft erkannter Ware. Sofern diese Teile ersetzt werden sollen, erhalten Sie unsere ausdrückliche schriftliche Aufforderung. Den Gegenwert der Reklamationsteile zuzüglich Bearbeitungs- und Frachtkosten werden wir von der nächsten fälligen Rechnung abziehen. Besteht keine Möglichkeit zur Verrechnung, ist uns der Betrag innerhalb von zwei Wochen zu Überweisen. Bei offenen Mängeln machen wir entweder Gewährleistungsansprüche geltend oder verlangen Nachbesserung. Ist bei nachweisbarere, unmittelbarer Gefahr Soforthilfe erforderlich, bessern wir nach Möglichkeit selbst nach oder ersetzen fehlerhafte Teile zu Ihren Lasten. Wir verlangen Ersatz für nutzlos entstandene Löhne oder Materialverbrauch. Alle Rücksendungen erfolgen unfrei auf Ihre Gefahr. Für die neuen Teile beginnen Gewährleistungsfristen in jedem Fall erst nach Einbau der Ersatzlieferung bzw. nach entgültiger Mängelbeseitigung. Sind darüber hinaus für die uns entstehenden Schäden haftbar, wenn Ihre Lieferung, Leistung oder Unterlassung dazu führt, dass an uns Schadensersatzansprüche gestellt werden.
I. Schutzrecht, Werkzeugkosten, Geheimhaltung
1. Ihre Lieferung darf nicht gegen Rechte irgendwelcher Art verstoßen (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzen oder sonstige behördliche Vorschriften. Bei unmittelbaren oder mittelbaren Schäden haften Sie als Lieferer, sofern es sich nicht um neueinzurichtende Teile, nach unseren Zeichnungsunterlagen handelt.
2. Der Lieferer hat alle etwa aus der Lieferung entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten von uns fernzuhalten und den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sache zu gewährleisten. Von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechten sind wir freizustellen.
3. Über entstehende Werkzeugkosten erfolgt zwischen den Partnern Abstimmung. Instandhaltung und Erneuerung von Hilfsmitteln geht zu Ihren Lasten. Sie tragen die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung von allen Teilen, die für unsere Fertigung herangezogen werden.
4. Über eine bestehende Geschäftsverbindung bewahren Sie Stillschweigen, evtl. Unterlagen bleiben unser Eigentum.
J. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die vorgeschriebene Empfangsstelle. Maßgebender Erfüllungsort für die Zahlung ist Ihr Firmensitz.
2. Gerichtsstand ist ausnahmslos München, auch wenn es sich um ausländische Lieferer handelt.
3. Es gilt für Bestellungen des Recht der Bundesrepublik Deutschland.
K. Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gilt der übrige Teil des Vertrages mit der Maßgabe, dass die unwirksame Bestimmung sinngemäß anzuwenden ist. Änderungen, auch auszugsweise, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Abreden sind in jedem Fall unwirksam. Sollten in der Auftragsbestätigung andere Bedingungen aufgeführt sein, so gelten diese nur, wenn wir diese Bedingungen schriftlich bestätigt haben.
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