Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Mai 2010
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| 1) Allgemeine Bestimmungen |
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| 1.1. |
Vertragsabschluß |
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| 1.1.1. |
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. |
| 1.1.2. |
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, selbst wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. |
| 1.1.3. |
Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. |
| 1.1.4. |
Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Kostenanschläge. Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die dem
Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, verbleiben in unserem ausschließlichem Eigentum und Urheberrecht.
Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung löst Schadensersatzansprüche unsererseits aus. |
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| 1.2. |
Preisstellung |
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| 1.2.1. |
Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager,
ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung, Versicherung, Zoll etc. |
| 1.2.2. |
Wir berechnen die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder
das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. |
| 1.2.3. |
Alle nach dem Geschäftsabschluss durch gesetzliche, behördliche oder sonstige Bestimmungen neu eingeführte Abgaben sowie etwaige
Erhöhungen von Rohmaterial- und Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten, Zöllen usw., durch welche die Lieferung
direkt oder indirekt verteuert werden, gehen zu lasten des Bestellers. |
| 1.2.4. |
Mehrleistung gegenüber dem Angebot, die sich aus nachträglichen Wünschen des Auftraggebers oder aus erforderlich werdende
Abänderungen ergeben, ist zusätzlich zu vergüten. |
| 1.2.5. |
Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die jeweils in gesetzlicher Höhe dem Rechnungsbetrag hinzugeschlagen wird. |
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| 1.3. |
Zahlungsbedingungen |
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| 1.3.1. |
Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Wuppertal zu leisten und zwar:
1/3 der Vertragssumme bei Eingang unserer Auftragsbestätigung,
1/3 der Vertragssumme bei Eingang unserer Versandbereitschaftserklärung,
der Rest des Rechnungsbetrages sofort nach Eingang unserer Rechnung, bei Lieferungen mit Montagearbeiten nach den von uns nachgewiesenen fertiggestellten Auftragspositionen.
| Behörden-Skonto: |
14 Tage - 3 % |
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30 Tage - netto |
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| 1.3.2. |
Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist.
Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. |
| 1.3.3 |
Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig. |
| 1.3.4. |
Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen, und zwar Zinsen in Höhe von
mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. |
| 1.3.5. |
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unsrer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung
Schadensersatz zu verlangen. Weiterhin können wir die Erlaubnis zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware
untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung
der Ware sind uns zu ersetzen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu. |
| 1.3.6. |
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. |
| 1.3.7. |
Sollten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik
auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu lasten des Käufers. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom
Vertragsabschluss an der Käufer das Kursrisiko. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der
Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten. |
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| 1.4. |
Eigentumsvorbehalt |
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| 1.4.1. |
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch
unsere Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. |
| 1.4.2. |
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 GBG, ohne uns zu verpflichten. Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentumsrecht an der hergestellten Sache in
dem Verhältnis zu, in dem diese zueinander stehen: Unser Rechnungswert unsere für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu
der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen
vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt
vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang
unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer für uns unentgeltlich verwahrt. Für aus der
Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachen - Bestände - gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
Sachen - Bestände - gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. |
| 1.4.3. |
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht in Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
gemäß der Ziffer 2. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware ist er nicht berechtigt. |
| 1.4.4. |
Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie einen oder mehrere Abnehmer
veräußert wird. |
| 1.4.5. |
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei
der Veräußerung von Ware, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in
Höhe dieser Miteigentumsrechte. |
| 1.4.6. |
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus
diesem Vertrage Ziffer 4. und 5. entsprechend. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß
Ziffer 3. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Ziffer 1.3. 5.
genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die Einziehung
erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung
oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. |
| 1.4.7. |
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. |
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| 1.5. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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| 1.5.1. |
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Wuppertal. Gerichtsstand für beide Vertragsteile - auch im Wechsel- und
Scheckprozess - ist Wuppertal. Wir sind auch berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften. |
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| 2) Ausführung der Lieferung |
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| 2.1. |
Umfang der Lieferung |
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| 2.1.1. |
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen,
mündliche oder telefonische Nebenabredungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
Rechtsgeschäfte, die durch Handelsvertreter vermittelt oder per Telefon abgeschlossen werden, sind nur nach schriftlicher Bestätigung
durch uns verbindlich. |
| 2.1.2. |
Die Einholung etwaiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers. Sie ist vor Montagebeginn einzuholen. Die Kosten für etwaige
Genehmigungen und für die Prüfung der Statik trägt der Auftraggeber. |
| 2.1.3. |
Für elektronisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. |
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| 2.2. |
Lieferfrist und Liefertermin |
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| 2.2.1. |
Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. |
| 2.2.2. |
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferstelle. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus
Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen diesem oder anderen Abschlüssen und
gegenüber in Verzug ist. Die gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der
Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware
bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. |
| 2.2.3 |
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden enwächst, so ist
er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche
der Verzögerung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. |
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| 2.3. |
Lieferungsbehinderung |
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| 2.3.1. |
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Ereignisse höherer Gewalt -
gleichgültig, ob bei uns oder bei unseren Vor- oder Unterlieferanten eingetreten - berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die
Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Katastrophen, Streik, Aussperrung
oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns oder
bei einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb
angemessener Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. |
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| 2.4. |
Montage |
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| 2.4.1. |
Für Montagen bzw. Gestellung von Monteuren für Arbeiten im Tagelohn gelten unsere beigefügten Bedingungen. Im Zusammenhang mit
unserer Montage notwendig werdende Betonier-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Freiräumung der Montagestelle sind Sache des Auftraggebers.
Sie sind nach Aufforderung durch unsere Baustellenleitung unverzüglich und unserem Arbeitsablauf angepasst auszuführen. Gerät
unsere Montage durch die Nichtausführung ins Stocken, gehen eventuelle Wartezeiten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Bauvorhaben, wo
Schweiß-Konstruktionen an Ort und Stelle erstellt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort eine kostenlose
Brandwache zu stellen. |
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| 2.5. |
Abnahme |
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| 2.5.1. |
Wenn eine Abnahme im Werk vereinbart ist, kann sie nur sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten trägt der Käufer: die sachlichen Abnahmekosten werden besonders berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis
enthalten sind. Die Abnahme auf der Baustelle hat innerhalb einer Woche nach gemeldeter Fertigstellung zu erfolgen. |
| 2.5.2. |
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß
geliefert bzw. als ordnungsgemäß übergeben. |
| 2.5.3. |
Hat der Auftraggeber die Anlage oder Teile davon ohne Abnahme in Nutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. |
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| 2.6. |
Maße, Gewichte |
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| 2.6.1. |
Die Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Leistungsangaben unserer Listen und Angebote sind unverbindlich. |
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| 2.7. |
Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrenübergang |
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| 2.7.1. |
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. |
| 2.7.2. |
Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den
Versandweg können wir frei auswählen. Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
| 2.7.3. |
Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden: andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung
sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab-Werk geliefert zu berechnen. |
| 2.7.4. |
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Lieferstelle, geht die Gefahr -
einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Falle - z.B. auch bei fob- und cif- Geschäften - auf den Käufer über.
Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben z.B. die Versendungskosten, die
Anfuhr oder die Montage. |
| 2.7.5. |
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. |
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| 2.8. |
Mängelrügen |
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| 2.8.1. |
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens der Lieferstelle. |
| 2.8.2. |
Nach Durchführung der vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer hat die Rüge von offenen Mängeln spätestens nach
3 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erfolgen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu
rügen. Nach Ablauf der Frist sind Rügen wegen feststellbarer und versteckter Mängel ausgeschlossen. |
| 2.8.3. |
Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich
oder telegrafisch bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber 3 Monate
nach Eingang der Ware zu rügen. |
| 2.8.4. |
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle
einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen oder nachbessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der
Käufer berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder aber Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. |
| 2.8.5. |
Eine Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seinen sonstigen Verpflichtungen. Insbesondere ist Vorraussetzung für
unsere Haftung die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. |
| 2.8.6. |
Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. |
| 2.8.7. |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware. |
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| 2.9. |
Gewährleistung und Haftung |
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| 2.9.1. |
Für unsere Erzeugnisse leisten wir Gewähr für sachgemäße Konstruktion, Verwendung einwandfreien Materials und
sachgemäße Ausführung, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat
und zwar 6 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme für alle beweglichen Teile (jedoch 3 Monate bei Mehrschichtbetrieb des Auftraggebers)
12 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme für alle festeingebauten Teile. Vom Auftraggeber ist bei Inanspruchnahme einer Garantie nachzuweisen,
dass der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Es wird keine Gebühr
übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. |
| 2.9.2. |
Für alle weiteren Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus positiver Vertragsverletzung und aus
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für den
Fall von uns teilweise oder ganz zu vertretender Unmöglichkeit wird die Haftung ebenfalls auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. |
| 2.9.3. |
Eine Gewähr für Fremderzeugnisse wird nur insoweit übernommen, als von den Vor- und Unterlieferanten Ersatz geleistet wird.
Durch Werkstoff- oder Herstellungsfehler entstandene Mängel werden durch unsere Vorlieferanten nach deren Wahl entweder durch Reparatur
oder durch Lieferung neuer Teile beseitigt. Wir verpflichten uns im Falle nachgewiesener Mängel umgehend die Lieferanten zwecks in
Anspruchnahme zu benennen. |
| 2.9.4. |
Für nach der Abnahme von uns eingebauter Ersatzteile gilt die Garantie vom Zeitpunkt der Mängelrüge an bis spätestens zum
Ablauf der Garantiefrist des ersetzten Teils. |
| 2.9.5. |
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau fremder Teile verändert worden ist, wenn
unsere Betriebsanleitung nicht befolgt wird oder wenn eine von uns empfohlene oder vertraglich vereinbarte Wartung während der Zeit der
Garantie nicht durchgeführt wird. |
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| 3) Sonstiges |
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| 3.1. |
Anwendung des deutschen Rechts |
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| 3.1.1. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die
Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. |
| 3.1.2. |
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese
Bedingungen im übrigen voll wirksam. |
Einkaufsbedingungen Stand: Mai 2010
| A. |
Auftragsvergabe |
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Wir erteilen alle unsere Aufträge zu nachstehenden Bedingungen, die damit Bestandteil aller Kauf-, Werksleistungs- und
Dienstleistungsverträge werden, d. h.: die Wirksamkeit eines Vertrages, der aufgrund unserer Aufträge zustande kommt, wird
ausdrücklich von der Einbeziehung unserer folgenden Bedingungen abhängig gemacht. Alle Lieferungen und Leistungen müssen die
einschlägigen Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie den speziellen Richtlinien des jeweiligen Sachverständigen (wie z.B.
TÜV, Dekra, o.ä.) entsprechen. Bei von uns besonders gekennzeichneten, öffentlichen Aufträgen werden im Einzelfall
zusätzlich die Lieferbedingungen unserer Auftraggeber fester Bestandteil, diese Bedingungen können jeweils von uns angefordert
werden. Soweit widersprechende Bedingungen wirksam werden sollen, bedürfen sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Auch das mehrmalige Übersenden anders lautender Bedingungen lässt diese nicht zum Vertragsinhalt werden. Sollte eine der
nachfolgenden Bestimmungen im Einzelfall durch besondere Vereinbarungen geändert oder ergänzt werden, bleiben alle anderen Punkte
unabhängig hiervon bestehen. Die Verbindlichkeit unserer Aufträge und Vereinbarungen wird erst durch die Schriftform begründet.
Liegt uns innerhalb von 8 Tagen keine Nachricht vor, gilt der Auftrag als von Ihnen im vollen Umfang angenommen. |
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| B. |
Ausführungen der Lieferung und Leistung |
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Die Lieferung und Leistungen müssen unseren Bestellangaben und den jeweils neuesten gesetzlichen Vorschriften und Normen entsprechen. |
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| C. |
Abschlussaufträge |
| 1. |
Soweit die durch langfristige Rahmenverträge disponierte Teile durch neue Vorschriften technische Weiterentwicklung überholt sind,
sind wir berechtigt, Restmengen ohne weitere Abnahmeverpflichtung oder andere Ansprüche zu stornieren. |
| 2. |
Darüber hinaus müssen wir uns quantitative Änderungen im Rahmen unseres tatsächlichen Bedarfes ausdrücklich
vorbehalten. |
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| D. |
Lieferverzug |
| 1. |
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für Sie erkennbare Lieferungsverzögerungen zeigen Sie uns unverzüglich an. Wir
können nach unserer Wahl Nachlieferungen oder Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen, oder anstatt der Erfüllung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. |
| 2. |
Ist der Lieferungsverzug durch Sie nachweisbar infolge höherer Gewalt nicht zu Vertreten, können wir entweder vom Vertrag
zurücktreten oder mit Ihnen eine gleichlautende oder anderslautende Lieferverpflichtung eingehen. |
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| E. |
Versand und Gefahrenübergang |
| 1. |
Falls wir in unseren Bestellungen Versandart und -weg vorschreiben, sind diese Angaben einzuhalten. |
| 2. |
Die Gefahr geht an der von uns angegebener Versandanschrift in dem Augenblick an uns über, in dem die Ware unseren Mitarbeitern oder
Beauftragten übergeben worden ist. |
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| F. |
Preisstellung, Abnahme und Zahlung |
| 1. |
Die Preise gelten als Festpreise für die Laufdauer des Auftrages. Preisbasis: Frei Werk, einschl. Verpackung, soweit keine andere
Vereinbarung getroffen wird. |
| 2. |
Wir zahlen nach vollständiger Vertragserfüllung nach unserer Wahl:
14 Tage - 2 % - 30 Tage netto, soweit keine andere schriftliche Übereinkunft besteht. Geht die Ware später ein als die Rechnung,
valutieren wir entsprechend. Sonst gilt für die Berechnung der Skontofrist der Rechnungseingang bei uns. Leistungen gelten dann als
abgenommen, wenn der Bauherr das Gesamtprojekt ebenfalls abnimmt. Die Abnahme durch uns setzt also jeweils die Abnahme durch den Bauherrn
ausdrücklich voraus, wir selbst sind zu einer früheren Abnahme nicht verpflichtet. Mit der Zahlung der Rechnung erkennen wir nicht
gleichzeitig an, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist und die
abgelieferten Teile vollständig waren. |
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| G. |
Abtretungsverbot |
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Für die Abtretung von Forderungen an uns ist unser schriftliches Einverständnis erforderlich. |
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| H. |
Gewährleistung und Mängelrüge |
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Unser Recht zur Mängelrüge wird durch von Ihnen genannte Fristen nicht eingeschränkt. Wir sind berechtigt, bei offenen
Mängeln innerhalb von 2 Wochen zu reklamieren. Bei versteckten Mängeln sind wir berechtigt, unsere Ansprüche nach Feststellung
solcher versteckter Mängel geltend zu machen Als Mängelrüge gilt auch die Zurücksendung von uns als mangelhaft erkannter
Ware. Sofern diese Teile ersetzt werden sollen, erhalten Sie unsere ausdrückliche schriftliche Aufforderung. Den Gegenwert der
Reklamationsteile zuzüglich Bearbeitungs- und Frachtkosten werden wir von der nächsten fälligen Rechnung abziehen. Besteht keine
Möglichkeit zur Verrechnung, ist uns der Betrag innerhalb von zwei Wochen zu Überweisen. Bei offenen Mängeln machen wir entweder
Gewährleistungsansprüche geltend oder verlangen Nachbesserung. Ist bei nachweisbarere, unmittelbarer Gefahr Soforthilfe erforderlich,
bessern wir nach Möglichkeit selbst nach oder ersetzen fehlerhafte Teile zu Ihren Lasten. Wir verlangen Ersatz für nutzlos
entstandene Löhne oder Materialverbrauch. Alle Rücksendungen erfolgen unfrei auf Ihre Gefahr. Für die neuen Teile beginnen
Gewährleistungsfristen in jedem Fall erst nach Einbau der Ersatzlieferung bzw. nach entgültiger Mängelbeseitigung. Sind
darüber hinaus für die uns entstehenden Schäden haftbar, wenn Ihre Lieferung, Leistung oder Unterlassung dazu führt, dass
an uns Schadensersatzansprüche gestellt werden. |
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| I. |
Schutzrecht, Werkzeugkosten, Geheimhaltung |
| 1. |
Ihre Lieferung darf nicht gegen Rechte irgendwelcher Art verstoßen (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Lizenzen oder sonstige
behördliche Vorschriften. Bei unmittelbaren oder mittelbaren Schäden haften Sie als Lieferer, sofern es sich nicht um
neueinzurichtende Teile, nach unseren Zeichnungsunterlagen handelt. |
| 2. |
Der Lieferer hat alle etwa aus der Lieferung entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten von uns fernzuhalten und den uneingeschränkten
Gebrauch der gelieferten Sache zu gewährleisten. Von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechten sind wir freizustellen. |
| 3. |
Über entstehende Werkzeugkosten erfolgt zwischen den Partnern Abstimmung. Instandhaltung und Erneuerung von Hilfsmitteln geht zu Ihren
Lasten. Sie tragen die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung von allen Teilen, die für unsere Fertigung herangezogen werden. |
| 4. |
Über eine bestehende Geschäftsverbindung bewahren Sie Stillschweigen, evtl. Unterlagen bleiben unser Eigentum. |
 |
| J. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand |
| 1. |
Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die vorgeschriebene Empfangsstelle. Maßgebender Erfüllungsort für
die Zahlung ist Ihr Firmensitz. |
| 2. |
Gerichtsstand ist ausnahmslos Wuppertal, auch wenn es sich um ausländische Lieferer handelt. |
| 3. |
Es gilt für Bestellungen des Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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| K. |
Schlussbestimmungen |
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Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gilt der übrige Teil des Vertrages mit der Maßgabe, dass die
unwirksame Bestimmung sinngemäß anzuwenden ist. Änderungen, auch auszugsweise, bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung. Mündliche Abreden sind in jedem Fall unwirksam. Sollten in der Auftragsbestätigung andere Bedingungen
aufgeführt sein, so gelten diese nur, wenn wir diese Bedingungen schriftlich bestätigt haben. |
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